Vereinssatzung

KG Muelheimer Stadtwache 1992 e.V.
V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1
1.1 Der Verein führt den Namen
„Karnevalsgesellschaft Muelheimer Stadtwache 1992 e.V.“
und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in
Duisburg unter VR-Nr 51241 eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Der Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich karnevalistische Ziele.
2.2 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten die Förderung und Pflege des heimatlichen karnevalistischen Brauchtums zu betreiben.
2.3 Der Verein führt Karnevalsveranstaltungen durch und beteiligt sich an Karnevalsumzügen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß überschreiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und notwendiges Personal für Büroarbeiten etc. angestellt werden. Die Vergütung orientiert sich an vergleichender Entlohnung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
2.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem karitativen Zweck zu, den die Mitgliederversammlung beschließt. Die Ausführung
erfolgt durch die Liquidatoren nach Zustimmung durch das Finanzamt.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Ziele des Vereins zu fördern.
3.2 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den fälligen Jahresbeitrag gezahlt
haben.

§ 4
Aufnahmeantrag

4.1 Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
4.2 Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus den Verein.
5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, er muß also bis spätestens 30. September eines Jahres gemeldetsein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Termin wirksam.
5.3 Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses enthalten.
5.4 Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.
5.5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verst0ßen hat, durch Beschluß mit ¾ Mehrheit des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5.6 Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, innerhalb von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand, oder schriftlich zu rechtfertigen.
5.7 Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
5.8 Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
5.9 Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
5.10 Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5.11 Beim Erlöschen der Mitgliederschaft ist das Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.

§ 6
6.1 Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Weiteres regelt die Finanzordnung, welche nicht Bestandteile der Satzung ist.
6.2 Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Quartal des Jahres vor der Mitgliederversammlung zu zahlen.

§ 7
Rechte und Pflichten

7.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen haben eine Stimme.
7.2 Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
7.3 Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8
Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
8.2 Die Organe haben über Ihre Zusammenkünfte Niederschriften zu fertigen, welche vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 9
Der Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Schatzmeister, dem Präsidenten und dem Schriftführer. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.2 Dem Beirat gehören an:
a) der Vorstand
b) der Vizepräsident
c) der Senatspräsident
d) der Pressewart
e) zwei Beisitzer
f) Erreicht die Mitgliederschaft die Zahl 200, erweitert sich der Beirat um zwei weitere Beisitzer.
9.3 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind der Vorstand gem. § 26 BGB und jeder einzeln Vertretungsberechtigt. Im InnenVerhältnis handelt der stv. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

§ 10
Die Zuständigkeit des Vorstandes

10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
10.2 In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Leitung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
e) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
f) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
g) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 11

Amtsdauer des Vorstandes
11.1 Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Blockwahl ist zulässig wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
11.2 Schneidet ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
11.3 Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlußfähig ist.
11.4 Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, Amtsenthebung und Rücktritt.

§ 12

Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
12.1 Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
12.2 Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, jedoch nur zusammen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

12.3 Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stv. Vorsitzenden vertreten. Der stv. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende
tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
12.4 Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder und des Beirates bestimmt die Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung
13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte im 1. Quartal eines jeden Jahres abgehalten werden.
13.2 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
13.3 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktage. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende mit dem Geschäftsführer fest.
13.4 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse, gerichtet ist.

§ 14

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
14.1 Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
14.2 Die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und Beirates, sowie die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren.
14.3 Die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
14.4 Die Beschlußfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
14.5 Die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlußfähig.
15.2 Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt, mit Ausnahme bei Wahlen, als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
15.3 Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
15.4 Bei Zweckänderung des Vereins hat jedes Mitglied die Möglichkeit
der fristlosen Kündigung.
15.5 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
15.6 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgebenden Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit jeweilige Versammlungsleiter der Versammlung feststellt, werden nicht
mitgezählt.
15.7 Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.

§ 16
Anträge an die Mitgliederversammlung.

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 17
Die außerordentliche Mitgliederversammlung.
17.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
17.2 Hierzu ist er verpflichtet, wenn die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes, dies vom Vorstand verlangt wird.
Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einberufen werden.
17.3 Eine, von den Mitgliedern ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung, muß spätestens von vierWochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einberufen
werden.
17.4 Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

§ 18
Das Vereinsende
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs. 3 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
18.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gem § 26 BGB zum Liquidators ernannt.
18.3 Die Rechte und Pflichten eines Liquidators bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation ( §§ 47 ff BGB )
18.4 Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
18.5 Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. 07. 1992 verabschiedet und in der Mitgliederversammlung am 04.10.2013 geändert. –NeufassungDie Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. -§ 71 BGB_

Wolfgang Durgeloh                                                           Detlef Meinhardt
Versammlungsleiter u.                                                      Protokollführer u.
1.Vorsitzender                                                                     Schriftführer